Satzung der Wählergemeinschaft „Einwohner für Aukrug“ (EfA)
Präambel:
In der Überzeugung, dass durch eine parteipolitisch ungebundene und ausschließlich sachbezogene Kommunalpolitik dem Wohle der Gemeinde Aukrug und deren Einwohnern am besten gedient werden kann, haben sich Einwohner der Gemeinde Aukrug zu einer Wählergemeinschaft zusammengeschlossen.
§ 1 Name und Sitz
Die Wählergemeinschaft führt den Namen: „Einwohner für Aukrug“ mit der Abkürzung „EfA“. Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in Aukrug.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die „EfA“ eröffnet allen politisch interessierten Bürgern und Einwohnern der Gemeinde Aukrug die Möglichkeit, aktiv an der Gestaltung des Gemeinschaftslebens teilzunehmen und unmittelbar Mitverantwortung zu tragen.
(3) Die „EfA“ ist ein Zusammenschluss von Bürgern und Einwohnern mit dem Ziel durch Abgabe von Wahlvorschlägen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(4) Die Gemeinschaft verfolgt ihre Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht jedem Einwohner der Gemeinde Aukrug offen. Eine gleichzeitige passive Mitgliedschaft in einer anderen politischen Gruppierung ist grundsätzlich möglich.
(2) Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand diesen bestätigt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt, Ausschluss, bei Rückstand der Beitragszahlung für 2 Jahre, oder durch Auflösung der Wählergemeinschaft „EfA“.
(4) Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als solcher gilt insbesondere ein das Ansehen und die Ziele der „EfA“ gröblich schädigendes Verhalten. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Es bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt dauerhaft, solange nicht eine Änderung durch einen neuen Beschluss der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(7) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,-€ pro Mitglied im Jahr. Der Beitrag ist bis zum 31.01. eines Jahres für das folgende Jahr auf das Konto der EfA zu entrichten. Bei einem unterjährigen Eintritt werden folgende Beiträge fällig:
Eintritt zum: | Anteiliger Jahresbeitrag in Euro |
01.02. | 13,75 |
01.03. | 12,50 |
01.04. | 11,25 |
01.05. | 10,00 |
01.06. | 8,75 |
01.07. | 7,50 |
01.08. | 6,25 |
01.09. | 5,00 |
01.10. | 3,75 |
01.11. | 2,50 |
01.12. | 1,25 |
§ 4 Organe
Organe der „EfA“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der „EfA“ und ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft. Sie tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagungsordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es durch schriftliche Erklärung verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt wahlweise durch schriftliche Einladung der Mitglieder per Post, Email, oder ersatzweise durch Aushang am „Schwarzen Brett“ in allen Ortsteilen der Gemeinde Aukrug. Die persönliche Verteilung (Einwurf in den Briefkasten) der Einladungen durch den Vorstand ist ebenfalls zulässig.
(2) In dringenden Fällen, zum Beispiel wenn wichtige Fristen zum Einreichen von Unterlagen eingehalten werden müssen, kann der Vorstand zu einer außerordentliche Mitgliederversammlung einladen. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens 7 Tage. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt wahlweise durch schriftliche Einladung der Mitglieder per Post, Email, oder durch persönliche Verteilung durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet 15 Minuten später eine weitere Mitgliederversammlung, mit gleicher Tagesordnung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder statt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können durch Stimmengleichheit abgelehnte Beschlüsse zur Diskussion und erneuten Abstimmung ans Ende der Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat das Recht mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder eines oder mehrere Vorstandsmitglieder abzuwählen. Für die Nachwahl des Vorstandsmitgliedes oder der Vorstandsmitglieder ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, es sei denn es sind alle Mitglieder der Wählergemeinschaft anwesend. Wurde der komplette Vorstand von der Mitgliederversammlung abgewählt, hat diese ein Mitglied mit der Organisation einer neuen Mitgliederversammlung zu betrauen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
(6) Weiterhin werden von der Mitgliederversammlung die Kandidaten/innen zur Kommunalwahl gewählt. Hierfür wählbar ist nur, wer Mitglied der „EfA“ ist.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien und die Änderungen von Satzungsbestimmungen, zu der eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(8) Jedes Mitglied ist antragsberechtigt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei einer Vielzahl von Anträgen, oder wenn absehbar ist, das die Tagesordnung den zeitlichen Rahmen der Mitgliederversammlung sprengt, oder durch die Länge der Tagesordnung die objektive Abarbeitung von Tagungsordnungspunkten gefährdet ist, obliegt es dem Vorstand die Mitgliederversammlung vorzeitig zu beenden. In diesem Fall ist innerhalb von 14 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um die verbliebenen Tagungsordnungspunkte abzuarbeiten.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Es muss mindestens enthalten:
1. Zeit und Ort der Versammlung
2. die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder
3. die Tagesordnung
4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse
5. das Ergebnis der Abstimmungen
Dieses muss von der/dem Vorsitzenden oder Versammlungsleiter/in, sowie der dem Schriftführer/in unterzeichnet werden. Das Protokoll ist nach Ablauf eines Monats vom Vorstand zu genehmigen und steht jedem Mitglied zur Einsichtnahme zur Verfügung.
(10) Die Versammlungen werden grundsätzlich durch die/den 1. Vorsitzende/n bzw. stellvertretend durch die/den 2. Vorsitzende/n geleitet. Anderenfalls wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in, die/der dann die Versammlung leitet. Diese Person kann dem Vorstand angehören.
(11) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über alle die EfA berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien örtlicher Kommunalpolitik, die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes.
§ 6 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nur ein Vorschlag zur Wahl steht und niemand widerspricht. Geheime Wahl muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl aufgestellt werden. Gewählt ist der/die Bewerber/in, der/die die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber/innen diese im ersten Wahlgang, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern/innen mit den meisten Stimmen. Kommt es bei der Stichwahl zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Durch Abgabe eines leeren Wahlzettels ist es möglich sich der Stimme zu enthalten.
(2) Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, wenn im Voraus eine schriftliche Einverständniserklärung der/des Bewerber/in vorliegt. Bewerber/innen, die in Abwesenheit zur Wahl gestanden haben, werden vom Vorstand unaufgefordert über das Wahlergebnis in Kenntnis gesetzt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich zusammen aus:
Der/dem 1. Vorsitzenden
Der/dem 2. Vorsitzenden
Der/dem Kassenwart/in
(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der jeweiligen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei sind die Amtszeiten des 1. Vorsitzenden einerseits sowie des 2. Vorsitzenden andererseits zu einzurichten, gegebenenfalls durch eine verkürzte Wahlperiode von einem Jahr, dass sie sich um jeweils 1 Jahr überlappen. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet, wenn das neue Mitglied des Vorstandes gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Im Übrigen bleiben bis zur Satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes sämtliche Vorstandsmitglieder im Amt.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
5. Erteilung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes (Jahresbericht)“
6. Erstellung und Einreichung von Wahlunterlagen
(4) Der/die Kassenwart/in ist für die Kassenführung verantwortlich.
Zwei von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenprüfer, prüfen im jährlichen Wechsel die Kasse und den Jahresabschluss.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorstand wird durch eine/einen Beauftragten für Protokolle und Internet ergänzt.
§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat ggf. über die Herkunft und die Verwendung von Mitteln sowie über ein Vermögen jährlich unaufgefordert für das vorausgehende Kalenderjahr Rechnung zu legen.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung der Wählergemeinschaft „EfA“ erfolgt, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, zu der mindestens 50 Prozent plus 1 Mitglied sämtlicher Mitglieder erscheinen muss, mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 die Auflösung beschlossen wird.
(2) Im Falle einer Auflösung wird das vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Gemeinde Aukrug zugeführt.
Änderungshistorie:
Erstellung der Satzung | 19.03.2013 |
1. Änderung | 22.11.2016 |
2. Änderung | 06.06.2017 |